Verwaltungsbeirat als Verwaltungsorgan
Der Verwaltungsbeirat besteht nach § 29 Abs. 1 Satz 2 WEG aus einem Wohnungseigentümer als Vorsitzenden und zwei weiteren Wohnungseigentümern als Beisitzer. Einer der Beisitzer kann zum Vertreter des Vorsitzenden bestimmt werden (vgl. § 24 Abs. 3 WEG). Die Vorschrift, dass (genau) drei Wohnungseigentümer den Beirat bilden, ist zwingend, wenn nicht durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer etwas anderes geregelt ist. Der Bundesgerichtshof hat auf Beschlussanfechtung hin entschieden, dass durch die Bestellung von nur zwei Eigentümern (weil sich kein dritter zur Kandidatur bereitfand) kein Verwaltungsbeirat entstanden ist. Wäre der rechtswidrige Beschluss, nur einen zweiköpfigen Verwaltungsbeirat zu bestellen, allerdings nicht rechtzeitig angefochten worden, hätte die Gemeinschaft wegen der Bestandskraft des Beschlusses wirksam einen zweiköpfigen Verwaltungsbeirat bestellt.
Das Ausscheiden eines Beiratsmitglieds führt nicht zur Auflösung des Beirats. Scheidet ein Beiratsmitglied aus, so besteht der Beirat als Organ mit herabgesetzter Mitgliederzahl als sog. Rumpf- bzw. Schrumpfbeirat fort, die Beiratsstellung der übrigen Mitglieder bleibt also unberührt. Jedem Wohnungseigentümer steht sodann allerdings ein Anspruch auf Durchführung einer Ergänzungswahl zur Neubesetzung des Beiratsamts zu.
Die Aufgaben sind in § 29 WEG beschrieben. So unterstützt er beispielsweise den Verwalter bei seinen Aufgaben und ist auch für die Rechnungsprüfung zuständig: Bevor die Jahresabrechnung und der Wirtschaftsplan der Wohnungseigentümerversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt wird, sollen diese durch den Verwaltungsbeirat geprüft werden und dieser soll dazu Stellung nehmen. Gleiches gilt für Rechnungslegungen und Kostenanschläge (§ 29 Abs. 3 WEG).
Der Verwaltungsbeirat ist jedoch kein Vertretungsorgan der Wohnungseigentümer (und auch kein Aufsichtsorgan, wie z. B. ein Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft) gegenüber dem Verwalter, sofern ihm diese Kompetenzen nicht ausdrücklich durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer übertragen wurden. Er hat beratende, vermittelnde und prüfende Funktionen. Der Verwalter ist nicht an Beschlüsse des Verwaltungsbeirats gebunden, sondern ausschließlich der Wohnungseigentümergemeinschaft verantwortlich. Oft werden allerdings von den Eigentümern Beschlüsse gefasst, die der Verwalter „in Abstimmung mit dem Verwaltungsbeirat“ umsetzen soll. Der Verwaltungsbeirat darf keine Verträge für die Gemeinschaft abschließen, auch nicht mit dem Verwalter.
Der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats oder dessen Vertreter können nach § 24 Abs. 3 WEG zur Wohnungseigentümerversammlung einladen, wenn ein Verwalter fehlt oder er sich pflichtwidrig weigert, die Versammlung einzuberufen.
Ist keine Vereinbarung über den Zeitraum der Bestellung in der Gemeinschaftsordnung als Bestandteil der Teilungserklärung enthalten oder im Rahmen der Beiratsbestellung beschlossen worden, ist der Verwaltungsbeirat auf unbestimmte Zeit bestellt.
Angaben zur Quelle:
Seitentitel: Verwaltungsbeirat
Herausgeber: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie, Autor(en): Hdoering, Datum der letzten Bearbeitung: 09:35, 5. Jul. 2018, Permanentlink: https://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsbeirat, Datum des Abrufs: 15. August 2018, 20:06 UTC